Die aktuellen Gebühren unseres Vereins sind:
€ 30,-/Jahr
Ehepaare € 30,-, Ehepartner € 11,-/Jahr "
Jugendliche bis 27 Jahre € 6,-/Jahr
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Satzung für den Ortsverein Bayreuth des Fichtelgebirgsvereins e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Ortsverein führt den Namen FGV Ortsverein Bayreuth des Fichtelgebirgsvereins e.V.
2. Der Ortsverein ist nicht rechtsfähig und somit auch nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es,
- die Liebe zur Heimat und das Verständnis für die Besonderheiten des Fichtelgebirges und seines Umlandes zu wecken
- Heimatkunde und Brauchtum zu pflegen
- das Wandern und alle sonstige Bewegung in der Natur zu fördern
- die Natur vor störenden Eingriffen zu schützen, um sie dem Menschen zur Erholung und als naturnahen Lebensraum zu erhalten und dabei
- dem Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege Bedeutung einzuräumen
- die Familien- und Jugendarbeit zu fördern.
2. Mittel hierzu sind insbesondere:
- Pflege des Wanderns und andere körperliche Betätigung in der Natur
- Betreuung und Markierung von Wanderwegen
- Naturschutzarbeit und Landschaftspflege
- Familien- und Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann im Rahmen des Haushaltsplanes eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
§ 4 Ortsverein und Hauptverein
Der Ortsverein ist Mitglied des Fichtelgebirgsvereins e.V. (Hauptverein mit dem Sitz in Wunsiedel) und unterliegt damit der Satzung dieses Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Ortsverein hat Vollmitglieder, Ehegattenmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Vereine, Gesellschaften und Körperschaften können Mitglied des Ortsvereins werden. Durch deren Beitritt erlangen jedoch ihre Angehörigen keine Mitgliedschaft im Ortsverein.
3. Die Mitglieder des Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins mit Sitz in Wunsiedel. Im Falle der Auflösung eines Ortsvereins werden die bisher mittelbaren zu direkten Mitgliedern des Hauptvereins mit besonderem Beitragsstatus, sofern sie nicht zu einem anderen Ortsverein wechseln. Das Nähere regelt die Mitgliedschafts- und Beitragsordnung des Hauptvereins.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Der Beitritt wird wirksam, sofern nicht binnen zwei Monaten eine schriftliche Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft erfolgt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied soll sich tatkräftig für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen. Es soll nach Möglichkeit aktiv im Verein mitwirken.
2. Die Mitglieder des Ortsvereins haben die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Bei Austritt während eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig.
3. Rückstände von mehr als einem Jahresbeitrag haben ind der Regel den Ausschluss nach § 8.3. zur Folge.
4. Jugend- und Ehegattenmitglieder sowie Familien und Alleinerziehende entrichten ermäßigte Beiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Mitsprache-, Antrags- und Stimmrecht; Jugendmitglieder über 16 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Mitsprache- und Antragsrecht bei den Beratungen, sowie das Stimmrecht. Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs haben auch das passive Wahlrecht.
6. Das Mitglied kann sein Stimm- und Antragsrecht nur in der Mitgliederversammlung seines Ortsvereins ausüben. In der Hauptversammlung des Fichtelgebirgsvereins e. V. (Hauptverein mit Sitz in Wunsiedel) hat das Mitglied lediglich ein Mitspracherecht bei den Beratungen.
7. Allen Mitgliedern werden auf den vereinseigenen Häusern und Anlagen Vergünstigungen eingeräumt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsverein.
2. Mitglieder, welche sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lassen oder absichtlich in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins oder Bestimmungen der Satzung verstoßen, können durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Beschwerde bei der Hauptvorstandschaft des Hauptvereins zu, welche endgültig entscheidet.
§ 9 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die jährliche Mitgliederversammlung
3. der Beirat
§ 10 Die Vorstandschaft
Für alle Amtsträger wird in dieser Satzung die männliche Form verwendet; sämtliche Ämter stehen Frauen und Männern gleichberechtigt offen.
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Wanderwart
f) dem Wegewart
g) dem Naturschutzwart
h) dem Referenten für Presse und Öffentlichkeitarbeit
i) dem Jugendgruppenleiter (soweit eine Jugendgruppe besteht)
2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Amtsträger in die Vorstandschaft berufen.
3. Vorstand des Ortsvereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
4. Der Vorsitzende ist der organisatorische Leiter des Ortsvereins und der Repräsentant nach
außen. Er ist in dieser Eigenschaft auch Vermittler zwischen dem Ortsverein und dem Hauptverein. Er vertritt den Ortsverein in der vom Hauptverein abgehaltenen Hauptversammlung und in der Versammlung der Ortsvorsitzenden. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Ortsvereins und der Organe des Hauptvereins, soweit letztere seinen Ortsverein betreffen, verantwortlich.
5. Personenbezogene Daten werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Vorstandschaft gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes nur für satzungsgemäße Zwecke genutzt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Ortsvereins. Sie ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen. Kommt der Vorsitzende der Verpflichtung zur Einberufung der jährlich vorgeschriebenen Mitgliederversammlung nicht nach, so kann der Vorsitzende des Hauptvereins diese einberufen, wenn der Vorsitzende nach einmaliger Aufforderung die Einberufung unterlässt.
2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Angelegenheiten des Ortsvereins, wählt im Turnus von vier Jahren ihre Vorstandschaft und bestimmt die Höhe des Ortsvereinszuschlags zum Mitgliedsbeitrag.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in ortsüblicher Weise mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Einladungen sind auch per E-Mail zulässig.
4. Die Versammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der Ordnung „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt.
6. Erfolgt eine Wahl oder ein Beschluss unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5, ist dies schriftlich zu bestätigen.
§ 12 Beirat
Die Vorstandschaft des Ortsvereins kann Beiräte ernennen, welche die Vorstandschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben beratend unterstützen.
§ 13 Kassenprüfer
Im Ortsverein sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche in der jährlichen Mitgliederversammlung des Ortsvereins ihren Kassenprüfbericht vortragen und die Entlastung der Vorstandschaft beantragen.
§ 14 Finanzen des Ortsvereins
1. Der Ortsverein erhebt von seinen Mitgliedern neben dem an den Hauptverein abzuführenden Beitrag einen Ortsvereinszuschlag.
2. Die dem Ortsverein zufließenden Mittel verwendet dieser im Rahmen des Vereinszweckes in völliger Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Zweckgebundene Zuschüsse sind entsprechend zu verwenden.
3. Vom Ortsverein erworbenes Vermögen unterliegt dessen eigener Verwaltung. Die vom Ortsverein oder ihrem Vorsitzenden eingegangenen Verträge oder Verbindlichkeiten berühren den Hauptverein nicht.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsvereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins dem Fichtelgebirgsverein e.V. mit Sitz in 95632 Wunsiedel, Theresienstraße 2 (Hauptverein genannt) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 17.03.2023 bei der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Bayreuth beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft.